Wenn über Zersetzung organischer Materialien in einer spezifischen Umgebung gesprochen wird, fallen die Begriffe „biologisch abbaubar“ und „kompostierbar“. Beide Begriffe werden häufig für die Beschreibung umweltfreundlicher Produkte verwendet. In Marketing und Werbung wird der Begriff „biologisch abbaubar“ häufig fälschlicherweise für Produkte und Materialien verwendet, die nicht umweltfreundlich sind. Darum verwendet BioBag in der Beschreibung seiner Produkte meist den Begriff „kompostierbar“. Alle Produkte von BioBag wurden von unabhängigen Stellen als kompostierbar zertifiziert.

Biologisch abbaubar

Biologische Abbaubarkeit wird so definiert, dass ein Material unter anaeroben oder aeroben Bedingungen biologisch abgebaut werden kann, so dass in diesem Prozess je nach Umweltbedingungen CO2, H2O, Methan, Biomasse und Mineralsalze freigesetzt werden. Eine wichtige Rolle spielen hierbei natürlich vorkommende Mikroorganismen, die sich hauptsächlich von organischem Abfall ernähren. Jedoch ist die Bedeutung des Begriffs „biologisch abbaubar“ im Gegensatz zum Begriff „kompostierbar“ eher schwammig, da jedes Material im Laufe der Zeit abgebaut wird. Daher ist es sehr wichtig, die Umweltbedingungen zu spezifizieren, unter denen der Abbau stattfinden soll.

Kompostierbar

Kompostierung beschreibt den Zersetzungsprozess organischen Abfalls über mikrobielle Verdauung zur Gewinnung von Kompost. Kompost ist von vielerlei Nutzen, beispielsweise zur Verbesserung und Düngung des Bodens. Für den Kompostierungsprozess benötigt der organische Abfall die richtige Temperatur und das richtige Maß an Wasser und Sauerstoff. In einem Haufen organischen Abfalls befinden sich Millionen winziger Mikroben, die diesen durch ihr Verdauungssystem wandern lassen und so die organischen Materialien in Kompost verwandeln. Damit ein Produkt als vollständig kompostierbar bezeichnen zu können, muss es alle Bedingungen erfüllen, die die europäische Richtlinie DIN EN 13432 und/oder die US-amerikanische Norm ASTM D6400 stellen. Beide Spezifikationen fordern, dass ein biologisch abbaubares/kompostierbares Produkt vollständig zersetzt wird, und zwar in einem festgelegten Zeitrahmen und ohne umweltschädliche Reststoffe zu hinterlassen.

Internationale Normen

Zusätzlich zur europäischen Norm DIN EN 13432 haben manche Länder eigene Richtlinien, so z. B. die US-amerikanische Norm ASTM D6400 und die australische Norm AS4736 (welche nur minimal von der europäischen Norm abweichen).

Heute sind die Begriffe „biologischer Abbau“, „biologische Abbaubarkeit”, „Kompostierbarkeit“ usw. sehr gebräuchlich und werden häufig falsch verwendet. Dies führt zu vielen Verwirrungen und Missverständnissen. Die europäische Richtlinie DIN EN 13432 „Anforderungen an die Verwertung von Verpackungen durch Kompostierung und biologischen Abbau. Prüfschema und Bewertungskriterien für die Einstufung von Verpackung“ löst dieses Problem, indem hier Eigenschaften festgelegt werden, die das jeweilige Material haben muss, um als „kompostierbar“ zu gelten, nämlich dass es im Zuge der organischen Verwertung (Kompostierung und anaerobe Verdauung) wiedergewonnen werden kann. Diese Richtlinie bezieht sich auf Kunststoffverpackungen und lignocellulosehaltige Materialien. Die Richtlinie schließt Kunststoffe aus, die nicht als Verpackungsmaterial verwendet werden, wie beispielsweise Kunststoffe, die in der Landwirtschaft eingesetzt werden, oder zur Müllsammlung verwendete Kunststofftüten, welche durch die DIN EN 14995-Richtlinie abgedeckt werden. Aus technischer Sicht ist diese identisch mit der DIN EN 13432, deckt aber außer dem Einsatz als Verpackungsmaterial eine größere Bandbreite an Anwendungsgebieten ab. Der technische Inhalt der beiden Richtlinien ist identisch, was bedeutet, dass jedes Kunststoffmaterial, das der DIN EN 13432-Richtlinie entspricht, auch der DIN EN 14995-Richtlinie entspricht, und umgekehrt. Diese Richtlinien sind die wichtigsten technischen Bezugspunkte für Hersteller von Materialien, Ämter, Komposthersteller, Zertifizierungsstellen und Verbraucher.

Gemäß der europäischen Richtlinie DIN EN 13432 muss ein kompostierbares Material die folgenden Eigenschaften haben:

  • Biologische Abbaubarkeit, welche durch die Messung der tatsächlichen metabolischen Umsetzung des Kompostmaterials in Kohlendioxid bestimmt wird. Diese Eigenschaft ist quantitativ messbar und verwendet eine standardisierte Messmethode, DIN EN 14046 (auch veröffentlicht unter der Kennung ISO 14855: „Bestimmung der vollständigen aeroben Bioabbaubarkeit von Kunststoff-Materialien unter den Bedingungen kontrollierter Kompostierung“). Der Abbaugrad liegt bei 90 %, er muss innerhalb von 6 Monaten erreicht werden.
  • Abbaubarkeit, nämlich Zersetzung und Verlust der Sichtbarkeit im Endkompost (Fehlen von sichtbarer Kontamination). Diese wird im Rahmen eines Kompostierungstests (DIN EN 14045) gemessen. Das Testmaterial wird zusammen mit organischen Abfällen 3 Monate lang zersetzt. Nach dieser Zeitspanne wird der Kompost mit 2 mm Maschenweite gesiebt. Die Reststoffe des Testmaterials, die größer als 2 mm sind, werden als nicht abgebaut gewertet. Diese dürfen nicht mehr als 10 % der ursprünglichen Menge ausmachen.
  • Ausbleiben negativer Folgen auf den Kompostierungsprozess. Dies wird im Rahmen eines Kompostierungstests ermittelt.
  • Niedrige Schwermetallwerte (unterhalb der vorgegebenen Höchstwerte), und Ausbleiben negativer Folgen auf die Qualität des Komposts (d. h. Reduzierung des agronomischen Werts und Auftreten von ökotoxikologischen Folgen auf das Pflanzenwachstum). Ein Pflanzenwachstumstest (OECD Test 208, abgewandelt) wird an Kompostproben vorgenommen, an denen die Zersetzung des Testmaterials stattgefunden hat. Es darf kein Unterschied zum Kontrollkompost auftreten. Weitere chemisch-physikalische Parameter nach der Zersetzung, die sich nicht von denen des Kontrollkomposts unterscheiden dürfen, sind der pH-Wert, Salzgehalt, flüchtige Feststoffe, N, P, Mg, K.
  • Alle diese Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein, damit ein Material als kompostierbar gelten kann. Beispielsweise ist ein biologisch abbaubares Material nicht notwendigerweise kompostierbar, da es zudem auch innerhalb eines Kompostierungszyklus abgebaut werden können muss. Andererseits ist ein Material, das sich innerhalb eines Kompostierungszyklus in mikroskopische Partikel zersetzen lässt, diese Partikel aber nicht vollständig biologisch abbaubar sind, nicht kompostierbar.

Bei der Richtlinie DIN EN 13432 handelt es sich um einen harmonisierten technischen Standard, was bedeutet, dass sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft veröffentlicht wurde und daher in Europa von den nationalen Normungsstellen umgesetzt werden muss. Zusätzlich dazu gelten Materialien, die dieser Richtlinie entsprechen, ebenfalls als in Einklang mit der EU-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle.